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Art. 1 § 236 LAG

Fassungen
19.07.1984 bis 30.06.2021 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 23619.07.198430.06.2021 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

11. Streitigkeiten

Paragraph 236,

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den Paragraphen eins und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,, können durch die Landarbeitsordnungen zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnungen geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen (Paragraph 226,) mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut werden. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 47,)

  1. Absatz 2,Wurde ein Anspruch aus einem im Absatz eins, bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.
  2. Absatz 3,Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzuleiten.
  3. Absatz 4,Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
  4. Absatz 5,Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Falle des Absatz 4, jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.
  5. Absatz 6,Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 46,, Artikel römisch sieben,)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100753

Alte Dokumentnummer

N6198410978Y